Beratung
Zur Unterstützung der antragberechtigten Gebietskörperschaften gibt es ein breites Beratungsangebot. Um die spezifischen Fragen der Kommunen zu Antragsverfahren, fachlichen Fragestellungen und beihilferechtlichen Themen schnell und effizient zu beantworten, stehen verschiedene Kontaktstellen zur Verfügung, die auf die jeweiligen Fragen spezialisiert sind.
Eine grundlegende und informative Quelle ist der Begründungstext zum Gesetz, in dem viele Aspekte ausführlich erläutert sind. Darüber hinaus finden sich in diesem Informationsangebot bereits viele Antworten auf breitgefächerte Einzelfragen unter “FAQ”.
Bei weiteren, spezifischen Fragen der antragsberechtigten Gebietskörperschaften können Sie sich ab dem 5. März 2025 gerne gezielt an folgende Kontaktstellen wenden:
Kontaktstelle: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
E-Mail: rzn(at)add.rlp.de
Telefon: 0651 - 9494 844 und 0651 - 9494 833
- Kapitel I - Maßnahmen zur Stärkung der kommunalen Infrastruktur und der sozialen Gemeinschaft vor Ort
Kontaktstelle: Entwicklungsagentur Rheinland-Pfalz e.V.
E-Mail: rzn-beratung(at)ea-rlp.de
Telefontermine können über folgenden Link vereinbart werden: https://ea-rlp.de/beratung
- Kapitel II - Klimaschutz-, Klimaresilienz- und sonstige strukturelle Maßnahmen
Kontaktstelle: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz
E-Mail: rzn(at)mkuem.rlp.de
Telefon: 06131 – 16 6560
Hinweis: Auch wenn eine Beratung durch die Energieagentur RLP oder das Kompetenzzentrum für Klimawandelfolgenanpassung erwünscht sein sollte, richten Sie Ihre Frage zunächst an die Kontaktstelle des Ministeriums.
- Kapitel III - Wirtschafts-, agrar- und verkehrsstrukturelle Maßnahmen
Kontaktstelle: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz
E-Mail: rzn(at)mwvlw.rlp.de
Telefon: 06131 - 16 2540
Speziell für beihilferechtliche Fragestellungen wird zum Antragsstart ein digitales Handbuch auf der R.Z.N. Internetseite abrufbar sein. Ziel dieses Handbuchs soll es sein, insbesondere den Zuwendungsempfängern eine praxisnahe Orientierungshilfe für die beihilferechtliche Bewertung der Maßnahmen zu bieten bzw. diese beihilferechtskonform auszugestalten. Die Arbeit mit dem Handbuch entbindet jedoch nicht von der eigenverantwortlichen Prüfung im Einzelfall, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme rechtlicher Beratung sowie von einer eventuell erforderlichen Anmeldung bei der Kommission.
Gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 LGRZN können auch Planungs- und Beratungsleistungen externer Dritter, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer geförderten investiven Maßnahme stehen, als investive Ausgaben (mit-)gefördert werden. Diese können nach Satz 3 auch Projektsteuerungsleistungen sein. Planungs- oder Beratungsleistungen stehen dann im unmittelbaren Zusammenhang mit einer investiven Maßnahme, wenn sie darauf ausgerichtet sind, diese Maßnahme vorzubereiten oder zu ermöglichen. Beratungsleistungen umfassen dabei auch Beratungsleistungen im Bereich des Beihilferechts.
Sollten Sie Fragen haben, die unterschiedliche Bereiche betreffen, wird darum gebeten, diese jeweils thematisch getrennt an die dafür zuständigen Kontaktstellen zu richten. So kann eine schnelle Beantwortung Ihrer Fragen erfolgen.