Beihilfe
Die Einhaltung der Vorgaben des Europäischen Beihilferechts ist nach § 9 LGRZN durch die antragsberechtigten kommunalen Gebietskörperschaften sicherzustellen. Die Kommune ist demnach dazu verpflichtet, die beihilferechtliche Relevanz jeder Maßnahme zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung zu dokumentieren. Eine wichtige Orientierung für die Prüfung bieten
die Handreichung „Handreichung zum Europäischen Beihilferecht“ des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau („MWVLW“) aus dem Jahr 2020 (Download über die Internetseite des MWVLW)
das Beihilfehandbuch zum Regionalen Zukunftsprogramm, in dem erläutert wird, wie die Mittel im Einklang mit dem Beihilferecht beantragt, empfangen und weitergeleitet werden können
Im digitalen Antrag werden bereits einige Angaben zur Einschätzung der Maßnahmen durch die antragsberechtigte kommunale Gebietskörperschaft abgefragt und in einigen Fallkonstellationen muss auch der Prüfvermerk, der die Prüfung und die Ergebnisse dokumentiert, als Anlage zum Antrag hochgeladen werden.
Die Prüfungen müssen gewissenhaft durchgeführt und dokumentiert werden, da Verstöße gegen das Beihilferecht im schlimmsten Fall zu einer Rückabwicklung der R.Z.N.-Zuwendungen führen könnten.
Beratungsleistungen (auch zum Beihilferecht) externer Dritter, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer förderfähigen Maßnahme stehen, sind grundsätzlich förderfähig, sofern die Maßnahme beantragt, bewilligt und umgesetzt wird. Eine beihilferechtliche Beratung dient der Vorbereitung einer solchen Maßnahme und ist dementsprechend nicht als förderschädlicher Maßnahmenbeginn zu werten.
Im Falle einer kommunalen Förderrichtlinie
Eine kommunale Fördervorschrift kann ihrerseits eine eigenständige Beihilferegelung im Sinne des EU-Beihilferechts sein, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt. Für die Gewährung der konkreten Beihilfe im Rahmen der Umsetzung von R.Z.N.-Maßnahmen ist eine kommunale Fördervorschrift, eine zum LGRZN speziellere Regelung. Dies hat zur Folge, dass die erfolgte Freistellung des LGRZN nach der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EU Nr. L 352 S. 9) im konkreten Fall nicht ausreichend ist, sondern zusätzlich auch eine Freistellung (oder Notifizierung) der kommunalen Fördervorschrift erfolgen muss.
Kommunale Fördervorschriften, die die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllen, sind über das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz (MWVLW), Stiftsstraße 9, 55116 Mainz
- Referat 8303 und/oder
- Referat 8606, für Beihilfen im Bereich der landwirtschaftlichen Primärerzeugung
bei der Europäischen Kommission freizustellen bzw. zu notifizieren. Bitte bedenken Sie, dass insbesondere ein Notifizierungsverfahren mehrere Monate in Anspruch nehmen kann, vorher besteht ein Durchführungsverbot. Freistellungen auf Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2831 und/oder der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 können deutlich schneller erreicht werden. Freizustellende Beihilferegelungen sind innerhalb von 20 Arbeitstagen nach deren Inkrafttreten bei der Europäischen Kommission anzumelden.
Sollten Sie eine kommunale Fördervorschrift über das MWVLW freistellen/notifizieren lassen wollen, bitten wir Sie rechtzeitig und vor Inkrafttreten der Regelung mit den o.g. Referaten Kontakt aufzunehmen.
Weiterführende Informationen
Beihilfehandbuch (verfügbar ab 1. März 2025)