Fristen
Für Maßnahmen nach § 2 LGRZN können Mittel aus dem „Regionalen Zukunftsprogramm“ in der Zeit vom 1. März 2025 bis zum Ablauf des 31. August 2025 digital bei der Bewilligungsbehörde beantragt werden (§ 6 Abs. 1 LGRZN).
Wichtig: Eine Beantragung und Bewilligung zusätzlicher Mittel ist nach Ablauf der Antragsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 1 LGRZN nicht mehr möglich. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des Antrages nach § 6 LGRZN das Gesamtbudget im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 LGRZN nicht ausgeschöpft wurde.
Auf Antrag dürfen im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 6 LGRZN bereits bewilligte Mittel nach Ablauf der Antragsfrist gem. § 6 Abs. 1 LGRZN auch für andere als die dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Maßnahmen verwendet werden. Ein entsprechender Änderungsantrag kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 bei der Bewilligungsbehörde digital eingereicht werden (§ 7 Abs. 1 LGRZN).
Wichtig: Im Rahmen eines Antrags nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LGRZN können keine zusätzlichen Mittel bewilligt werden (siehe Punkt Antragsfrist § 6 Abs. 1 LGRZN)
Die Zuwendung wird nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids in voller Höhe ausgezahlt; eine Mittelanforderung durch die antragsberechtigten kommunalen Gebietskörperschaften ist nicht erforderlich. Die Mittel sind dann innerhalb von 36 Monaten ab Auszahlung zur Umsetzung der dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Maßnahmen zu verwenden (Bewilligungszeitraum); für diesen Zeitraum werden die Mittel zinsfrei zur Verfügung gestellt. Mit Ablauf des Bewilligungszeitraums sind die nicht verwendeten Mittel unaufgefordert zurückzuerstatten. Verbleiben nicht verbrauchte Mittel beim Zuwendungsempfänger, sind diese nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (36 Monate nach Auszahlung) regulär zu verzinsen (§ 6 Abs. 7 LGRZN).
Für ausschließlich nach dem LGRZN geförderte investive Maßnahmen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Die Bestimmungen anderer Förderprogramme bleiben davon unberührt (§ 12 Abs. 5 LGRZN).
Der Nachweis der Mittelverwendung soll der Bewilligungsbehörde spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorgelegt werden (§ 11 Abs. 3 LGRZN).
Dokumente, wie einzelne Belege, Zahlungsnachweise sowie weitere Unterlagen, die die rechtmäßige und zweckentsprechende Verwendung der Mittel belegen, sind fünf Jahre nach Vorlage des Nachweises der Mittelverwendung aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist (§ 11 Abs. 5 LGRZN).